Wenn Sie sich einmal zu dem Entschluss durchgerungen haben, einen EDV Prozess führen zu müssen, sollten Sie zunächst Ihre Erwartungen auf ein Mindestmaß reduzieren:
Im günstigsten Fall einer Klage sollten Sie ein dreiviertel Jahr einkalkulieren. Falls Sie nur den Ist-Zustand eines Fehlers feststellen und erst später klagen wollen, weil der Fehler in der vorliegenden Form irgendwann nicht mehr reproduzierbar sein wird (man nennt das die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens) liegt der günstigste Zeitrahmen für den Abschluss eines solchen Verfahrens bei 4 Monaten.
| 1. |
Wann hat man eine günstige Ausgangsposition für einen schnellen Abschluss eines EDV-Prozesses?
Nun, das hängt natürlich von einer ganzen Reihe von Umständen ab. |
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| 1.1. | Generell kann man zunächst einmal sagen, je eindeutiger die Fakten, die beispielsweise zu einem Wandlungs- oder Zahlungsbegehren führen sollen, sich bereits aus vorhandenen Dokumenten belegen lassen, desto weniger Zeitaufwand nimmt die Ermittlung dieser Fakten, beispielsweise durch Zeugen- oder Sachverständigenbeweis, in Anspruch. Falls also Ihre EDV-Anlage technische Fehler aufweist, die von Fehlermeldungen begleitet werden, sollte man diese ausdrucken, Datum und Uhrzeit des Auftretens vermerken und den Fehler ggf. von Personen kurz schriftlich signieren lassen, die im späteren Verfahren als Zeugen in Frage kommen, also nicht direkt prozessbeteiligt sind. Dasselbe gilt analog auch für nicht druckbare Fehler, wie beispielsweise Rechnerabstürze. Auch diese kann man detailliert dokumentieren, indem man die letzte Tätigkeit beschreibt und die funktionalen Begleitumstände des Absturzes. Gerichte würdigen in der Regel eine gut protokollierte Fehlerdokumentation. | ||
| 1.2. |
Nicht unerheblich für die Dauer eines Prozesses ist natürlich auch die Zuständigkeit des Gerichts respektive der Ort, an dem die Verhandlung stattfinden wird. Sie hängt nicht automatisch davon ab, wo die streitgegenständliche EDV steht oder wo die Klägerin oder die Beklagte ansässig ist, sondern normalerweise davon, welchen Ort die leistungspflichtige Partei als Gerichtsort in ihren Verträgen (in der Regel über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) festgelegt hat. Die erfolgte Anerkennung und rechtliche Wirkung solcher AGBs ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Gerichtsort kann der der geschädigten Partei werden, wenn vom Gericht festgestellt wird, dass die AGBs nicht Vertragsbestandteil wurden. In solchen Fällen verweist das Gericht den Rechtsstreit auf Antrag der Prozessbevollmächtigten das Verfahren an das zuständige Gericht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass weiter entfernte Gerichte einen erhöhten Reise- und Kostenaufwand für Parteien, Zeugen und Sachverständige darstellen können. Die Entfernung zu einem weiter entfernten Gericht muss nicht von vornherein nachteilig sein: Einige Landgerichte wie beispielsweise Magdeburg und Aachen haben innerhalb der Zivilkammern Spezialzuständigkeiten für EDV- Prozesse eingerichtet. Falls Sie in die Zuständigkeit solcher Spezialkammern fallen, können Sie besonders EDV-erfahrenen Richtern rechnen, die Ihren Fall bearbeiten. Jedes Gericht hat die Zuständigkeit innerhalb der Zivil- und Strafkammern klar und eindeutig über den sog. Richterlichen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Wenn keine Spezialzuständigkeit gegeben ist, regeln die Anfangsbuchstaben des Klägers im Alphabet die Zuständigkeit. Der richterliche Geschäftsverteilungsplan ist in jeder Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar. Ein Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts erlaubt jedem interessierten Bürger auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses die Einsichtnahme. |
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| 1.3. |
Wird ein Sachverständiger zur Bestimmung von Ist-Zuständen an Soft- und Hardware benötigt, so ist es für die voraussichtliche Dauer des Prozesses nicht unerheblich, wer vom Gericht benannt wird. Ein Sachverständiger sollte seinen Gutachtenauftrag in angemessener Zeit ausführen können, sofern alle Voraussetzungen für die Durchführung seiner Arbeit zum Beauftragungszeitpunkt gegeben sind. Wenn keinerlei fallbedingten Unterbrechungen auftreten, ist ein Ortstermin bei üblich ausgelasteten Kollegen in sechs bis acht Wochen nach Beauftragung und die Fertigstellung des Falls innerhalb von 2-3 Monaten realistisch machbar. Zu einem Ortstermin sind die streitenden Parteien und deren Prozessbevollmächtigte vom Sachverständigen zu laden. Eine Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen ist einzuhalten. Die Teilnahme der Geladenen am Ortstermin erfolgt freiwillig. Es besteht kein Teilnahmezwang, sofern das Gericht einen solchen nicht angeordnet hat. Will eine Partei nicht am Ortstermin teilnehmen, behindert dies zwar nicht dessen organisatorische Durchführung, möglichweise jedoch das Erzielen praktischer Ergebnisse. Will eine Partei teilnehmen, kann dies jedoch nicht aufgrund von Terminüberschneidungen oder aus anderen, beispielsweise gesundheitlichen Gründen, ist der Gutachter verpflichtet, den Ortstermin zu verlegen. Dritte, die zwar in den Streitprozess irgendwie involviert sind, jedoch nicht den streitenden Parteien angehören, gehören nicht zum geladenen Personen. Ihnen kann sogar die Teilnahme am Ortstermin untersagt werden,wenn eine der streitenden Parteien entsprechende Bedenken formuliert. Das kann der Fall sein, wenn Dritte später als Zeugen für bestimmte Fragestellungen im Prozess in Frage kommen. |
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| 1.4. |
Nicht unerheblich für die späteren Kosten des Verfahrens ist, ob der vom Gericht bestellte EDV Sachverständige den Kostenrahmen des JVEG (Justiz-Vergütungs-Entschädigungsgesetz) einhält. Dieses begrenzt die Aufwanderstattung des Sachverständigen auf (derzeit) maximal 85 Euro und die der Hilfskraft auf 20 Euro pro Stunde. Einige Kollegen beantragen bei Gericht höhere Stundensätze. Sie sollten die Inanspruchnahme eines derartigen Sachverständigen durch Ihre Prozessbevollmächtigten ablehnen. Sie haben als Prozesspartei das Recht dazu. Es gibt ausreichend Kollegen, die innerhalb der JVEG Grenzen fakturieren. |
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| 2. |
Wann hat man eine ungünstige Ausgangsposition für einen schnellen Abschluss eines EDV-Prozesses?
Nun, zunächst natürlich, wenn die unter 1 genannten Bedingungen nicht zutreffen. Auch hier muss man allerdings ggf. ein wenig weiter differenzieren: |
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| 2.1. |
Sie sollten sich zunächst fragen, was für eine Art von Vertrag Sie abgeschlossen haben. Ein Kaufvertrag erlaubt meist eine einfachere rechtliche Würdigung als ein Dienst- oder Werkvertrag. Bei Dienst- oder Werkverträgen wird darauf abgehoben, in wieweit die vertragliche Arbeit (das "Gewerk") entsprechend der Vorgaben (beispielsweise Pflichtenheft) fehlerfrei (q.e.d.) erbracht wurde. Das setzt meist eine komplexe Rekonstruktion der Auftragschronologie voraus, zumal in Dienst- und Werkverträge häufig rechtliche Fragestellungen mit einfließen, beispielsweise, wann Mängel erstmals festgestellt wurden, wie technisch substantiiert diese für den Nachbesserungspflichtigen dargestellt wurden und ob fristgerecht gerügt wurde. Der Kaufvertrag ist da in der Regel einfacher zu handhaben. Ist die Lieferung eindeutig und wurde die erfolglos verlaufene Möglichkeit der Nachbesserung gegeben, ist die Mängelfrage zu klären. Diese reduziert sich häufig auf die Feststellung, ob die behaupteten Mängel vorhanden sind und eine Wertung, wie gravierend diese sind und ob diese ggf. aus Handhabungsfehlern resultieren, die der Anwender anhand des Handbuchs hätte vermeiden können: Auch, wenn viele es nicht wahrhaben wollen: Das RTFM "read the fu**ing manual" Problem ist und bleibt seit den Anfängen der EDV eine häufige Fehlerursache, die zum Verlieren eines Prozesses führen kann. Gehen Sie also in sich: Ist auch bei konsequenter Anwendung der im Handbuch vorgeschriebenen Arbeitsweise das Auftreten der Fehler nicht zu vermeiden? |
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| 2.2. |
Sie sollten auch einmal kurz darüber nachdenken, in welche wirtschaftliche Situation Sie Ihren Prozessgegner versetzen, falls Sie erstinstanzlich obsiegen. Dies erlaubt manchmal Rückschlüsse auf die wahrscheinliche Dauer eines Verfahrens. Trifft es vielleicht zu, dass ein für Ihren Prozessgegner negativer Entscheid des Gerichts mit ruinösen oder erheblich negativen Auswirkungen auf die Ertragslage des Unternehmens führt? In einem solchen Fall könnte es beispielsweise zu einer Prozessstrategie eines "Gangs durch sämtliche Instanzen" kommen. Oder sind die Parteien derart verfeindet, dass rationale Erwägungen zum Verfahrensausgang keine Rolle mehr spielen? |
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| 3. | Zu welchem Zeitpunkt sollte man eine Entscheidung treffen, einen EDV-Prozess zu führen? | ||
| 3.1. |
Viele Ortstermine und Gerichtsverhandlungen sind tatsächlich deutlich geprägt von erkennbaren subjektiven Empfindungen der Parteien. Natürlich ärgert man sich ebenso darüber, Geld für eine mangelhafte Leistung bezahlt zu haben wie über einen Benutzer, dem eine ordnungsgemäße Handhabung seiner EDV einfach nicht beizubringen ist. In Ortsterminen und Gerichtsverhandlungen liegen die Nerven vieler Prozessbeteiligten schlichtweg blank. Allerdings erweisen Sie sich und der Sache einen Bärendienst, sollten Sie nicht in der Lage sein, ihre Gefühlausbrüche unter Kontrolle zu bringen. Einige Richter reagieren - berechtigterweise - auf derartige Gefühlausbrüche mit erkennbarem Unbehagen. |
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| 3.2. |
Insbesondere sollte die Entscheidung, eine Klage einzureichen, nicht von subjektiven Motiven geprägt sein und keinesfalls zu einem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem man zu einer objektiven Analyse der Sach- und Beweislage nicht mehr fähig ist. |
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| 4. | Welche technischen Vorkehrungen sollte man treffen, um den EDV-Beweis optimal führen zu können? | ||
4.1. |
Man kann nur gebetsmühlenartig immer wieder predigen: Die streitgegenständlichen Komponenten einlagern, sie in die Ecke stellen, in den Stahlschrank legen, versiegeln, und insbesondere: Nicht mehr anfassen, bis die Beweiserhebung abgeschlossen ist. Genau dies wird leider häufig nicht getan. Ich bezeichne dies als den Kardinalfehler vieler Prozesse. Was bitte kostet heute eine Festplatte? Was kostet eine Videoaufzeichnung? In welch geringem Verhältnis stehen diese finanziellen Aufwendungen zu den späteren Gesamtkosten des Verfahrens? Ich habe schon mehr als ein Dutzend Prozesse erlebt, in denen trotz 400-seitiger Akte mit guten und umfassenden sachlichen und rechtlichen Würdigungen beider Parteien sich niemand darüber Gedanken gemacht hat, den Zustand des Systems zum Zeitpunkt der Klageerhebung rekonstruierbar zu archivieren. Ein EDV-Prozess, in dessen Ortstermin das große Rätselraten beginnt, wo denn nun die Software liegt, um die es geht, und warum diese plötzlich nicht mehr startet, steht aus beweistechnischer Sicht grundsätzlich unter einem schlechten Stern. In ebenso häufiger Form tritt ein Phänomen auf, wenn der Anwalt als Nichttechniker (dieser Ausdruck sei mir verziehen) einen bestimmten Fehlzustand, wie er ihn von seinem Mandanten geschildert bekam, mit seinen eigenen Worten und nach seinem eigenen Verständnis, im Schriftsatz als Mangel schildert und im Prozess 2 Jahre später niemand mehr in der Lage ist, den behaupteten Fehler einem bestimmten EDV-technischen Verarbeitungsvorgang zuzuordnen oder überhaupt zu reproduzieren, was mit dem behaupteten Fehler "damals" gemeint war. Hier gilt: Der programmtechnische Bezugspunkt eines behaupteten Fehlers muss für Dritte nachvollziehbar sein. Sie sollten in diesem Sachzusammenhang auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass zum Zeitpunkt eines Prozesses die heute im Unternehmen tätigen Mitarbeiter, die den Vorgang noch kennen, dort nicht mehr tätig sind oder sich an den Vorgang schlicht und einfach nicht mehr erinnern können. |
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| 4.2. |
In einigen Fällen ist es nicht finanziell verantwortbar oder technisch möglich, das streitgegenständliche System auszulagern, bis der Prozess abgeschlossen ist. In solchen Fällen sollten Sie einen vereidigten Sachverständigen die Ist-Zustände vor einer Reparatur dokumentieren und gerichtsverwertbar archivieren lassen. Es hilft Ihnen nichts, wenn diese Aufgabe Ihr Mitarbeiter übernimmt, dessen Verfahrensneutralität im Zweifelsfall in Abrede gestellt wird. |
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| 5. | Der krönende Abschluss der Vorarbeiten: Zusammenstellung der Beweismittel für die eigenen Prozessbevollmächtigten | ||
5.1. |
Die Qualität einer Klage steht und fällt mit der substantiierten Darlegung der belegbaren EDV-technischen Fakten. Im Gerichtsprozess prägt das Verfahren je nach Sachlage entweder eine dominierende rechtliche Würdigung des streitigen Rechtsgeschäfts oder eine technische. Für die rechtliche tragen Ihre Prozessbevollmächtigten die Verantwortung; für die technische Sie durch die Form Ihrer Vorbereitung. Behauptete technische Mängel müssen substantiiert sein. Statements wie "Der Rechner stürzt ab" oder "die Daten sind weg" sind keine substantiierten technischen Darstellungen. |
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5.2. |
Auch von EDV-technischen Laien erwarten die Gerichte heute, dass diese einen technischen Sachverhalt, wie den Fehler an einer EDV-Anlage, zwar nicht hinsichtlich der Ursachen erklären, aber dennoch für Dritte nachvollziehbar beschreiben können. Um bei den genannten Beispielen zu bleiben: Das Gericht erwartet, dass auch der EDV-technische Laie beispielsweise einen Rechnerabsturz weitestgehend präzisieren kann, beispielsweise folgendermaßen: Nach dem Starten von Windows XP tritt bei Aufruf des Programms W aus dem Softwarepaket Office 4711 die Fehlermeldung auf, der Rechner sei ausgelastet und solle nun neu gestartet werden. Es erscheint eine Sanduhr und diese folgt nur noch ruckartig den Bewegungen der Maus. Eingaben sind nicht mehr möglich. Der Fehler tritt sporadisch auf, jedoch verstärkt, wenn vorher Ausdrucke auf den Drucker des Herstellers H Modell M unter Windows erfolgten. Eine solche Fehlermeldung kann Ihr Prozessbevollmächtigter guten Gewissens in die Klageschrift übernehmen. Ein qualifizierter Sachverständiger wird wissen, welche technischen Untersuchungen er vornehmen muss, falls seine Beweisfrage die Prüfung dieses Fehlers beinhaltet. |
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